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Versteigerungsbedingungen
Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
1.) Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von Werner Behringer, Versteigerer, im Namen und für Rechnung des Einlie-ferers durchgeführt. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Eigenware ist im Besitzerverzeichnis des jeweiligen Kataloges besonders aufgeführt.
2.) Der Versteigerer behält sich vor, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände (im folgenden "Auktionsware") zu Katalognummern zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3.) Die gesamte Auktionsware kann vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie ist gebraucht und wird in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, unverzüglich vorgetragene und begründete Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
4.) Der Aufruf erfolgt regelmäßig zum Katalogpreis, es sei denn, daß bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, in der Regel um 10 % des ersten Aufrufpreises, mindestens jedoch um EUR 5,-. Gegenstände "ohne Limit" werden mit EUR 10,- aufgerufen. Der Versteigerer kann ein Angebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen sein. Sie können nur ausgeführt werden, wenn sie hinreichend konkrete Angaben enthalten. Bei unklarer Bezeichnung der Auktionsware ist die Objektnummer maßgebend. Der gebotene Preis versteht sich als Zuschlagsumme ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer.
5.) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Gebotseingangs oder das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und Vertragserfüllung verlangen oder den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand erneut ausrufen. Der Versteigerer kann die Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, oder den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.
6.) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für etwaige Beschädigungen, Verluste usw. auf den Käufer über, das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich.
7.) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt
wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 19 % aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird.
8.) Der Kaufpreis gemäß Ziffer 7 ist nach dem Zuschlag sofort fällig und bar spätestens eine Woche nach der Versteigerung an den Versteigerer zu bezahlen, wenn das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch schriftliches Gebot ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Zahlung mit EC-Karte (mit PIN Nummer) ist möglich.
9.) Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche, z. B. Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen. Komm der Käufer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so haftet er auch ohne Mahnung für jeglichen dadurch entstandenen Schaden; der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und, davon abhängig, den Gegenstand auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für den Ausfall; auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen.
10.) Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Jeder Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
11.) Die Haftung des Versteigerers im Zusammenhang mit der Versteigerung ist, abgesehen von eventuellen Gewährleistungsansprüchen, auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Mündliche Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich.
12.) Jeder Besucher, der sich in den Geschäftsräumen des Versteigerers aufhält, haftet für jeden von ihm verursachten Schaden.
13.) Der Versteigerer kann Personen aus besonderen Gründen, insbesondere wegen einer Störung der Versteigerung, von der weite-ren Teilnahme ausschließen.
14.) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin aufgeführten oder abgebildeten Objekte aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus Behringer und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
15.) Der Inhalt dieser Versteigerungsbedingungen gilt sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
16.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Fürth. Wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat bzw. sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Fürth vereinbart.
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
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